In diesem Jahr jährt sich ein denkwürdiges Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zum 50.Mal. In diesem wurde 1972 festgestellt, dass die Soziale Arbeit kein Zeugnisweigerungsrecht für sich geltend machen kann. Sozialarbeiter*innen müssen vor Gericht also prinzipiell über ihre Klient*innen aussagen, wenn sie vorgeladen werden – ein Zustand, der das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Sozialarbeiter*in und Klient*in erheblich belastet. Die zentralen Argumente waren bereits damals zu hinterfragen, halten heute einer Überprüfung aber gar nicht mehr Stand. Daher fordert ein Bündnis, dessen Mitglied wir sind, die Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Sozialarbeiter*innen, auch für die Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit sowie eine entsprechende Reform des § 53 Abs. 1 StPO.

Lesen Sie hier die Stellungnahme inklusive Begründung unseres Dachverbands BAG „Ausstieg zum Einstieg“ e.V.